ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
I. Allgemeines
1. Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns, von uns beauftragten Subunternehmern und geschlossenen Rahmenvereinbarungen mit dem Kunden
2. Abweichenden Geschäfts-Lieferbedingungen des Auftraggebers, Kunden, Geschäftspartners wird ausdrücklich widersprochen und verpflichten uns nicht. Vertragserfüllungshandlungen gelten nicht als Zustimmung.
3. Mündliche Absprachen und Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
4. Der Kaufantrag gilt, insbesondere für Landmaschinen, in der bei Vertragsabschluss bestellten Ausführung. Bei Neugeräten sind serienmäßige, konstruktionsbedingte Abweichungen zulässig, sofern sie für den Kunden zumutbar sind und sich hierdurch keine unzumutbaren steuerlichen oder versicherungsmäßigen Abweichungen ergeben.
5. Die in Preislisten, Katalogen, Prospekten oder anderen Veröffentlichungen bekannt gegebenen Maße, Gewichte, Leistungen, Preise und dergleichen sind unverbindlich. Unsere Angebote sind frei bleibend. Für die Berechnung der Preise sind jeweils die am Tag der Lieferung gültigen Preise maßgebend. Wir sind zur Preisanpassung berechtigt, wenn sich die für die Kalkulation relevanten Kostenstellen (Kollektivvertrag betreffend Lohnkosten, Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc.) ändern. Für die Richtigkeit der Kostenvoranschläge leisten wir keine Gewähr. Sofern für deren Erstellung Kosten anfallen, werden sie dem Geschäftspartner verrechnet.
II. Erfüllung/Erfüllungsort
1. Für Lieferung und Zahlung ist Erfüllungsort unser Firmensitz in 5511 Hüttau. Mit der ordnungsgemäßen Bereitstellung zur Abholung des Auftrags-Kaufgegenstand haben wir unseren Auftrag erfüllt. Die Abholfrist beträgt zehn Tage. Lieferungen zum Kunden erfolgen auf dessen Rechnung und Gefahr.
2. Die angegebenen Liefertermine sind annähernd geschätzt. Lieferterminüberschreitungen, insbesondere herstellerbedingte, sind zulässig. Bei Verbrauchergeschäften wird vereinbart, dass die Frist des § 5 i KSchG, wonach binnen 30 Tagen das Geschäft auszuführen ist, nicht gilt.
3. Wird der Vertrags-Kaufgegenstand verspätet übernommen, sind wir berechtigt, eine angemessene Standgebühr pro angefangenen Kalendertag zu verrechnen. Sofern keine Versicherungsdeckung gegeben ist, haften wir für Schäden nur bei grobem Verschulden.
4. Das Geschäft ist uns gegenüber zur Gänze erfüllt, wenn der Kaufpreis samt Spesen und Nebenkosten bei uns eingegangen ist.
III. Übernahmebedingungen
1. Bei Übernahme des Vertrags-Kaufgegenstandes ist dieser zu prüfen. Offene Mängel sind sofort zu rügen. Falls bei Übernahme keine sofortige Prüfung möglich ist, ist dies auf dem Empfangs/Lieferschein zu vermerken und hat in diesem Fall die Mängelrüge längstens binnen drei Tagen ab Lieferung schriftlich und detailliert zu erfolgen.
2. Bei Annahmeverzug sind wir berechtigt, über den konkreten Vertrags/Kaufgegenstand frei zu verfügen und an seine Stelle einen gleichartigen, binnen vier Wochen, ab neuerlich Lieferungswunsch, zu liefern.
IV. Kaufpreis/Zahlung
1. Soweit es sich nicht um Verbrauchergeschäfte nach dem KSchG handelt, sind unseres Preis Nettopreise, exklusive Mehrwertsteuer.
2. Die verrechneten Preise sind mit Erhalt der Rechnung, ohne jeden Abzug, spesenfrei fällig. Bei Zahlungsverzug von mehr als acht Tagen geltend Verzugszinsen in der Höhe von 8 % p.a. über den Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank als vereinbart. Bei Teilzahlungen tritt Terminverlust ein, wenn zwei aufeinanderfolgende Raten nicht beglichen werden. Zahlungen werden zuerst auf Nebenspesen, dann auf Zinsen und zuletzt auf Kapital verrechnet.
3. Bei Zahlungsverzug ist der Kunde verpflichtet, alle Mahn-und Inkassospesen, alle sonstigen Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu bezahlen. Wir sind berechtigt, pro Mahnung € 15,00 Spesen zu verrechnen.
4. Der Kunde ist nicht berechtigt, unsere Forderungen ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten
oder seine Forderungen mit unseren zu verrechnen.
V. Rücktritt/Verzug
1. Kommt ein Vertragspartner in Leistungsverzug, ist der andere Vertragspartner berechtigt, unter einer, mittels eingeschriebenen Briefes gesetzter Nachfrist von mindestens vier Wochen, vom Vertrag zurückzutreten. Bei unbegründetem Rücktritt durch den Kunden ist dieser verpflichtet, eine der richterlichen Mäßigung nicht unterliegende Stornogebühr von 15 % des Bruttorechnungsbetrages zu bezahlen. Darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche, zu deren Geltendmachung wir berechtigt sind, bleiben unberührt.
2. Belehrung über Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG Hat ein Verbraucher seine Vertragserklärung weder in den Geschäftsräumen des Unternehmers, auf einer Messe oder einem Marktstand abgeschlossen, ist er berechtigt, binnen einer Woche nach Ausfolgung der Vertragsurkunde Vertragsrücktritt zu erklären. Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Maschinen, Zubehörteile und sonstige Waren, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, sowie alle damit verbundenen Kosten und Spesen in unserem Eigentum. Der Kunde ist verpflichtet, diese pfleglich zu behandeln, gegen Risiken zu versichern, sich jeglicher Verfügung wie Weiterverkauf, Verpfändung, etc. zu enthalten und uns unverzüglich zu verständigen, wenn Dritte gegen die Eigentumsvorbehaltsobjekte Ansprüche geltend machen.
2. Im Falle des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, unter Aufrechterhaltung des Vertrages das Eigentumsvorbehaltsobjekt abzuholen und dem Kunden bis zur Vertragserfüllung die
Benützung zu entziehen.
VII. Gewährleistung und Haftung
1. Wir leisten Gewähr und Haftung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Vereinbart wird, dass die Gewährleistungs-und Schadenersatzfrist für Unternehmer ein Jahr beträgt. Die Gewährleistungsfrist für Verbraucher beträgt zwei Jahre ab Ablieferung, bei gebrauchten Gegenständen wird sie mit einem Jahr vereinbart.
2. Bei Unternehmern leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Verbesserung oder Austausch. Ist dies nicht möglich oder tunlich, kann der Kunde Preisminderung oder Wandlung des Vertrages verlangen, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt.
3. Unternehmer müssen die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt untersuchen und einen allfälligen Mangel binnen einer Frist von acht Tagen schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen.
4. Wir geben gegenüber unseren Kunden keine darüber hinausgehenden Garantien ab. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
5. Gewährleistungs-und Garantiearbeiten dürfen nur von autorisierten Händlern durchgeführt werden. Die Gewährleistung umfasst nicht laufende Wartungs-bzw. Einstellungsarbeiten, oder Mängel, die auf Verschleiß oder Alterung zurückzuführen sind. Bei Gebrauchsfahrzeugen oder Maschinen umfasst bei Unternehmern die Gewährleistung nur die Materialkosten. Durch den Einbau von Neuteilen wird die Gewährleistungsfrist nicht verlängert. Der Gewährleistungsanspruch erlischt bei Nichtbefolgung der Betriebsanleitung, Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Überprüfungen (Pflichtservice), bei Veränderung oder Einbau von Fremdteilen. Außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftpflichtgesetzes beschränkt sich unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber Verbrauchern.
VIII. Sonstige Vertragsbestimmungen
1. Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten automationsgespeichert und verarbeitet werden können.
2. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, sind sie durch solche zu ersetzen, die gültig und wirksam sind und dem Vertragswillen bestmöglich
entsprechen. Dadurch wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
3. Für Verbraucher gelten vorstehende Bestimmungen insoweit, als nicht das Konsumentenschutzgesetz zwingend andere Regelungen vorsieht.
4. Es gilt österreichisches Recht. Für alle Streitigkeiten ist ausschließlich örtlich zuständig das Gericht für den Firmensitz in 5511 Hüttau.